Seit dem 1. März 2020 gilt in Deutschland das Masernschutzgesetz. Die Bundesregierung formuliert im Gesetzesentwurf:  „Ziel des Gesetzes ist es, einen besseren individuellen Schutz […] sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Der Fokus liegt hierbei insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts-und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Damit werden vor allem auch jene Personen von einem Gemeinschaftsschutz profitieren, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Verfassung eine Schutzimpfung nicht in Anspruch nehmen können.“

Beschäftigte in Kindergärten, Schulen oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie Tagespflegepersonen (u.a.) müssen gegen Masern geimpft oder immun sein – sofern sie nach 1970 geboren sind.

Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen tätig sind, haben einen Nachweis bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 vorzulegen. Wenn ein Nachweis nicht bis zum 31.07.2021 vorliegt, muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen. Das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Verfahren vor Ort.

Alle anderen Personen, die ab dem 1.3.2020 in den Einrichtungen tätig werden, müssen vor (tatsächlichem) Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit den Nachweis erbringen.

Personen, die keinen ausreichenden Nachweis erbringen, dürfen nicht den betroffenen Einrichtungen tätig werden. Falls eine Person ohne ausreichenden Nachweis trotzdem tätig wird, können Bußgelder sowohl für die betroffenen Personen als auch für die Einrichtungen drohen.

Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, sind von den Regelungen ausgenommen (§ 20 Absatz 8 Satz 4 IfSG).

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